§ 243a BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2025

Erholungsurlaub

 

§ 243a. Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) 8 Stunden entsprechen.

In Kraft seit 10.08.2005 bis 30.06.2007
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